Der Streitwert (Fr. 236'500.00) liegt in der unteren Hälfte des Rahmens (von über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00). Die Schwierigkeit des Falles ist als mittel einzustufen. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers war durchschnittlich. Die Rechtsschriften sind umfangreicher als diejenigen vor Vorinstanz, auf der anderen Seite stellten sich im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen und der Rechtsvertreter kannte den Fall bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren. Ohne Berücksichtigung von § 12a AnwT erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'100.00 sachgerecht.