Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf Ersatz seiner verwaltungsgerichtlichen Parteikosten (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Diese sind ihm von den Beschwerdegegnerinnen, der Vorinstanz (Parteistellung gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG) und dem Gemeinderat (Parteistellung gemäss § 13 Abs. 2 lit. f VRPG) zu je einem Drittel zu ersetzen.