Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten sind von den unterliegenden Beschwerdegegnerinnen zu bezahlen, zumal kein Grund gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG ersichtlich ist. 1.2. 1.2.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Anders als bei den Verfahrenskosten werden die Behörden bei den Parteikosten nicht privilegiert (vgl. § 32 Abs. 2 im Vergleich zu § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG).