Gemäss den Erläuterungen zur IVHB umschreiben Gebäudelänge und Gebäudebreite die Hauptdimensionen des Gebäudegrundrisses (vgl. IVHB-Erläuterungen, S. 7). - 14 - Auf die weiteren aufgeworfenen Fragen ist angesichts des Verfahrensausgangs nicht einzugehen. III. 1. 1.1. Die Verfahrenskosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG).