Dem entspricht, dass gemäss Anhang 1 Ziffer 3.1 BauV nur die "über dem massgebenden Terrain" liegenden Punkte zu einer Fassadenflucht führen. Für die Bemessung der Fassadenlinie (Anhang 1 Ziffer 3.2 BauV), die projizierte Fassadenlinie (Anhang 1 Ziffer 3.3 BauV) und damit auch für die Gebäudelänge (Anhang 1 Ziffer 4.1 BauV) und die Gebäudebreite (Anhang 1 Ziffer 4.2 BauV) sind somit nur die über dem massgebenden Terrain liegenden Gebäudeteile massgebend (siehe auch Skizzen in Anhang 2 BauV). Gemäss den Erläuterungen zur IVHB