Somit wurde nicht auf den oberirdisch in Erscheinung tretenden Baukörper abgestellt. Die Rechtsprechung, wonach für die Beurteilung der Hanglage der gesamte Gebäudegrundriss massgebend ist, beruht indes – wie dargelegt – auf dem Grundgedanken, dass eine bevorzugte Behandlung (siehe z.B. § 4 Abs. 4 BNO) eines Gebäudes dann zu erlauben ist, wenn ein Ausgleich für die mit den speziellen Geländeverhältnissen verbundenen baulichen Nachteile auch gerechtfertigt ist. Deshalb erscheint es sachgerecht, bezüglich des Grundrisses auf den über dem massgebenden Terrain in Erscheinung tretenden Baukörper abzustellen. Dem entspricht, dass gemäss Anhang 1