Ebenfalls nicht haltbar erscheint im Weiteren, dass die Vorinstanz für die Frage, ob eine Hanglage vorliegt, auf den Gebäudegrundriss des Untergeschosses (Keller und Tiefgarage) abstellte, welches Geschoss bergseitig im Hang liegt (siehe angefochtener Entscheid, S. 8 i.V.m. Pläne "Grundriss UG 1:100" und "Schnitt s_y 1:100, Ansichten 1:100" [jeweils Version: 26.05.2021, unterzeichnet am 02.06.2021] [in Vorakten, act. 56]; Beschwerdeantwort BVU, S. 3; Beschwerde, S. 12 f.; Replik, S. 11). Somit wurde nicht auf den oberirdisch in Erscheinung tretenden Baukörper abgestellt.