Diese Überlegungen leuchten nach wie vor ein. Ein Grund, weshalb unter der Herrschaft des heute geltenden § 17a BauV die Neigung nicht (wie bereits nach § 12a ABauV) anhand des gesamten Gebäudegrundrisses zu ermitteln wäre, ist nicht ersichtlich. Sollte der Gemeinderat bei einem allfälligen neuen Baugesuch beabsichtigen, die Hanglage bzw. den Hang entsprechend seinem Grundsatzentscheid vom 20. September 2021 (Vorakten, act. 40 ff sowie in Vorakten, act. 56) zu beurteilen, d.h. namentlich "aufgrund der Falllinie des Geländeverlaufs des gesamten Grundstücks" anstatt nach dem gesamten Gebäudegrundriss gemäss der kantonalen Vorgabe, erwiese sich dies als nicht haltbar.