Ausgleich für die mit den speziellen Geländeverhältnissen üblicherweise verbundenen baulichen Nachteile habe schaffen wollen (Teile der Geschossflächen müssten in den Hang gebaut werden und seien deshalb nicht als vollwertige Geschossflächen nutzbar). Um eine Hanglage bejahen und von der Privilegierung profitieren zu können, müsse daher – kleine Geländeunebenheiten ausgenommen (§ 13 Abs. 1 ABauV) – der gesamte Gebäudegrundriss eine Neigung von mehr als 10 % aufweisen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2006.11 vom 20. Dezember 2006, Erw. II/3.2). Diese Überlegungen leuchten nach wie vor ein.