a BauV werden Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BauV oder der Änderung vom 25. August 2021 hängig sind, nach bisherigem Recht beurteilt, es sei denn für die Gesuchstellenden ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger. Umgekehrt ergibt sich daraus, dass auf Baugesuche, die ab dem 1. November 2021 eingereicht und hängig werden, die Änderungen vom 25. August 2021 uneingeschränkt zur Anwendung gelangen. Die in § 17a BauV enthaltene Vorgabe bzw. Definition, wann ein Hang vorliegt, wird im Rahmen eines allfälligen neuen Baubewilligungsverfahrens daher zu beachten sein.