4.2. Hinsichtlich der Frage, ob ein Hang bzw. eine Hanglage vorliegt, erscheint es angezeigt, vorsorglich auf Folgendes hinzuweisen: § 17a BauV, wonach als Hang "eine Neigung des massgebenden Terrains von mehr als 10 %" gilt, wurde am 25. August 2021 beschlossen und trat am 1. November 2021 in Kraft (AGS 2021/12-25). Gemäss der Übergangsbestimmung von § 63 Abs. 1 lit. a BauV werden Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BauV oder der Änderung vom 25. August 2021 hängig sind, nach bisherigem Recht beurteilt, es sei denn für die Gesuchstellenden ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger.