Die Bauherrschaft wird zu entscheiden haben, ob sie für die Ermittlung des massgebenden Terrains vorab ein separates Vorentscheidverfahren (§ 62 BauG) anstrengen soll oder ob sie direkt das Baugesuch betreffend das Bauvorhaben (inkl. dem zugrundeliegenden, korrekt ermittelten massgebenden Terrain) (§ 60 BauG) einreichen will.