3.5. Da sich die Beschwerde bereits aus materiellen Gründen als begründet erweist (fehlende bzw. nicht korrekte Ermittlung des massgebenden Terrains), kann offenbleiben, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Beurteilung des massgebenden Terrains den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Beschwerdegegnerinnen der Ansicht sind, das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerinnen, S 4 f.; Duplik Beschwerdegegnerinnen, S. 3 f.). - 12 -