Erst dann lässt sich auch feststellen, ob ein Hang bzw. eine Hanglage vorliegt und ein Bauvorhaben von den Privilegierungen von Bauten am Hang bzw. an Hanglagen (vgl. etwa § 4 Abs. 4 BNO) profitieren kann. Ob die Vorschriften, welche am massgebenden Terrain anknüpfen (wie z.B. Fassadenhöhen, Gebäudehöhe, Geschossigkeit, Unterniveaubauten), eingehalten sind, lässt sich ebenfalls erst dann beurteilen.