3.4. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das massgebende Terrain bisher nicht bzw. nicht korrekt ermittelt bzw. festgestellt worden ist, trifft somit zu. Eine vorgängige korrekte Ermittlung des massgebenden Terrains ist im konkreten Fall jedoch Grundvoraussetzung, dass ein Bauvorhaben anhand des – soweit ersichtlich geneigten – Geländeverlaufs überhaupt zuverlässig geplant und später beurteilt werden kann. Erst dann lässt sich auch feststellen, ob ein Hang bzw. eine Hanglage vorliegt und ein Bauvorhaben von den Privilegierungen von Bauten am Hang bzw. an Hanglagen (vgl. etwa § 4 Abs. 4 BNO) profitieren kann.