(vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.128 vom 3. Dezember 2018, Erw. II/9). Die Behörde hat den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen zu ermitteln und die dazu notwendigen Untersuchungen anzuordnen (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG). In der Praxis wird dabei vorab diejenige Partei, die einen bestimmten Terrainverlauf behauptet, diesen zu beweisen haben. Es ist daher wesentlich an der Bauherrschaft bzw. ihrem Architekten (resp. am Nachbarn), die Nachweise und Dokumente zu besorgen, welche ihre Auffassung über den natürlich gewachsenen Geländeverlauf stützen. Sie sind dabei auf die Unterstützung durch die Behörden angewiesen (vgl. HEER/MUNZ, a.a.