Der Gemeinderat bestätigt ebenfalls nicht, dass solche Abklärungen getätigt wurden. Das Verwaltungsgericht hielt bereits in einem Entscheid vom 3. Dezember 2018 fest, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren solche erstmaligen Abklärungen ausser Betracht fallen. Es ist Aufgabe der sachnahen, ortskundigen erstinstanzlichen Baubewilligungsbehörde, das massgebende Terrain unter Bezugnahme der verfügbaren Unterlagen und Pläne erstmalig zu ermitteln bzw. festzulegen - 11 -