Abzuklären ist zunächst, ob ältere Unterlagen (z.B. Baugesuchsakten und Baubewilligungen, Strassenbauprojekte betreffend die angrenzenden Strassen etc.) vorhanden sind, die auf den ursprünglichen Terrainverlauf schliessen lassen. Ausweislich der Akten wurden solche Abklärungen bisher nicht getätigt. Die Beschwerdegegnerin bringt zwar vor, die letzte Ni- veau-Änderung habe im Jahre 1946 anlässlich des Baus des bestehenden Einfamilienhauses stattgefunden; damals seien noch keine Niveau-Aufnah- men gemacht worden. Es sei vorliegend deshalb gar nicht möglich gewesen, das natürlich gewachsene Terrain anhand von alten Niveau-Aufnah- men zu ermitteln.