Mit den Höhenkurven des Nachführungsgeometers wurden vielmehr die aktuellen Verhältnisse aufgezeigt, d.h. der (altrechtlich relevant gewesene) gewachsene Terrainverlauf zum Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs. Die unnatürlich weit auseinanderliegenden Höhenlinien (d.h. flache Bereiche) im Bereich der Flächen des bestehenden Einfamilienhauses bzw. der Garage sowie die eng beieinanderliegenen Höhenlinien (d.h. steile Bereiche) an den Orten, wo um das bestehende Haus bzw. die Garage aktuell Stützmauern und stark geneigte Böschungen vorhanden sind (siehe auch Replik, S. 7; Fotos, in: Beschwerdebeilage 5), untermauern dies. Die von der Vorinstanz anhand von AGIS SmartView ge-