3.3. Unter der Herrschaft des neuen Rechts ist somit – anders als nach dem früher geltenden Recht (vgl. § 13 ABauV) – nicht mehr auf den Geländeverlauf bei Einreichung des Baugesuchs (d.h. das gewachsene Terrain) abzustellen, sondern auf den seit langem bestehenden, weitgehend durch natürliche Prozesse entstandenen Geländeverlauf. Die Parzelle Nr. aaa ist bereits überbaut. Das bestehende Einfamilienhaus und die Garage sollen abgebrochen werden, damit das geplante Mehrfamilienhaus mit Autoeinstellhalle errichtet werden kann. Auch die bisherige - 10 -