Der Regierungsrat führte dabei aus, das Gesuch, dass der massgebliche Terrainverlauf vor Ausarbeitung eines konkreten Projekts festzustellen oder abweichend vom natürlichen Verlauf festzulegen sei, könne bereits nach geltendem Recht in einem Vorentscheid verbindlich beantwortet werden. Zusätzliche Rechtsgrundlagen seien nicht nötig. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass ein Abweichen vom natürlichen Geländeverlauf auf die Neufestlegung des massgebenden Terrains erst im Baubewilligungsverfahren als heikel anzusehen sei.