Entsprechend habe auch die Vorinstanz festgehalten, dass ohne weiteres auf die genehmigten Baupläne abgestellt werden könne. Von einer unvollstän- -8- digen Sachverhaltsermittlung könne keine Rede sein (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerinnen, S. 6 ff.; Duplik Beschwerdegegnerinnen, S. 4 ff.). 3.1.4. Der Gemeinderat hält an seinen Ausführungen bzw. Entscheiden fest und verweist auf seine bereits vor Vorinstanz gemachten Darlegungen (Beschwerdeantwort Gemeinderat).