Ziffer 1.1 BauV orientiert. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach zu Unrecht auf das altrechtlich gewachsene Terrain abgestellt bzw. das massgebende Terrain gemäss Ziffer 1.1 IVHB gar nicht ermittelt worden sei, erweise sich als haltlos. Die Festlegung des massgebenden Terrains im Sinne von § 16 i.V.m. Anhang 1 Ziffer 1.1 BauV durch die Baubewilligungsbehörde sei im Übrigen auch inhaltlich richtig. Es handle sich um ein bereits bebautes Grundstück. Die letzte mögliche Niveau-Änderung habe im Jahre 1946 anlässlich des Baus des bestehenden Einfamilienhauses und somit vor rund 76 Jahren stattgefunden. Damals seien noch keine Niveau-Aufnahmen gemacht worden.