3.1.3. Die Beschwerdegegnerinnen stellen in Abrede, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Abgesehen davon wäre eine solche geheilt (Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerinnen, S. 4 f.; Duplik Beschwerdegegnerinnen, S. 3 f.). Weiter bringen sie vor, das massgebende Terrain werde in den Baugesuchsplänen ausgewiesen, was die Vorinstanzen bestätigt hätten. Die Baubewilligungsbehörde habe sich im Rahmen des Baubewilligungsentscheids am natürlich gewachsenen Terrain an den Grundstücksgrenzen bzw. am massgebenden Terrain im Sinne von § 16 i.V.m. Anhang 1 Ziffer 1.1 BauV orientiert.