Die Vorinstanzen hätten es somit unterlassen, das massgebliche Terrain zu ermitteln. Damit hätten sie den entscheidenden Sachverhalt nicht oder zumindest nicht vollständig festgestellt. Dadurch werde § 17 VRPG sowie § 16 i.V.m. Anhang 1 Ziffer 1.1 BauV verletzt (Beschwerde, S. 7 ff., 9 f.; vgl. auch Replik).