teilung des Neubauprojekts von überragender Bedeutung. Ohne Feststellung lasse sich nicht beurteilen, ob das unterste Geschoss mit der Autoeinstellhalle, dem Velo-, Hobby- und Technikraum sowie den Kellerräumlichkeiten eine Unterniveaubaute verkörpere oder nicht doch als Vollgeschoss zu qualifizieren sei. Genauso unklar sei, ob die Fassaden- und Gesamthöhe eingehalten sei. Die Frage, ob gemäss § 4 Abs. 1 (richtig wohl: Abs. 4) BNO eine Hanglage vorliege, sei ebenfalls eine Ableitung aus einem korrekt festgestellten Terrainverlauf; entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei es aber nicht die einzige (vgl. Beschwerde, S. 7 f., 10, 13 f.; siehe auch Replik, S. 4 ff., 16 ff.).