3.1.2. Der Beschwerdeführer rügt, die im angefochtenen Entscheid abgebildeten Querschnitte befänden sich nicht in den Verfahrensakten und seien (soweit ersichtlich) im AGIS nicht abrufbar. Er habe sich zu den Querprofilen nicht äussern können, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 6 f.; ferner auch Replik, S. 3 f., 15 f.). Weiter hält der Beschwerdeführer fest, das massgebende Terrain sei nicht ermittelt worden. Auf die im Umgebungsplan enthaltenen Höhenlinien dürfe nicht abgestellt werden, da diese den heute vorhandenen (altrechtlichen) Terrainverlauf abbildeten.