Der Gemeinderat habe sich bei der Beurteilung des massgebenden Terrains bzw. Terrainverlaufs an den Höhenangaben und -linien im bewilligten Umgebungsplan orientiert, die (nach Angaben des Gemeinderats) vom Nachführungsgeometer erhoben bzw. festgelegt worden seien. Dem sinngemässen Vorwurf des Beschwerdeführers, der Gemeinderat habe hinsichtlich der Prüfung und Beurteilung des massgebenden Terrains den in § 17 VRPG statuierten Untersuchungsgrundsatz verletzt, könne bei dieser Sachlage nicht gefolgt werden (angefochtener Entscheid, S. 11).