Weiter belegten die drei bei den vorgenannten Punkten ausgewiesenen Terrainhöhen, dass das massgebende Terrain in einer Hanglage sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8). Insgesamt sei der natürliche Terrainverlauf des Baugrundstücks über das ganze Grundstück gesehen wie auch im Bereich des Grundrisses des geplanten Gebäudes eine Hanglage gemäss § 17a BauG und bei der Beurteilung des Baugesuchs könne ohne weiteres auf die in den genehmigten Bauplänen angegebenen Terrainhöhen abgestellt werden (angefochtener Entscheid, S. 9 f.).