den bewilligten Bauplänen an den fraglichen Punkten ausgewiesenen Terrainhöhen korrespondierten, sodass keinerlei Anlass bestehe, die Richtigkeit der entsprechenden Terrainangaben in den Bauplänen in Zweifel zu ziehen, zumal die Höhenkurven in den Plänen vom Nachführungsgeometer erhoben worden seien. Weiter belegten die drei bei den vorgenannten Punkten ausgewiesenen Terrainhöhen, dass das massgebende Terrain in einer Hanglage sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8).