Weder im Bereich des Grundrisses der geplanten Baute noch in den tal- und bergseitig anschliessenden Landstreifen der Bauparzelle seien auffällige Geländeabsätze ersichtlich, die auf frühere Aufschüttungen oder Abgrabungen hinweisen würden. Das gleiche Bild mit ähnlichen, gleichmässigen Hangverläufen von 13 bis 14 Steigungsprozenten zeigten die Terrain-Querschnitte der an das Baugrundstück angrenzenden unüberbauten Landflächen der Parzellen Nrn. bbb und ccc bzw. ddd (angefochtener Entscheid, S. 7 f.).