3. 3.1. 3.1.1. Zu beurteilen ist zunächst der Verlauf bzw. die Feststellung/Höhenbestimmung des massgebenden Terrains. Die Vorinstanz gelangte unter Hinweis auf das Aargauische Geographische Informationssystem (AGIS) zum Schluss, dass die Bauparzelle in den fraglichen Bereichen eine gleichmässig verlaufende Hanglage mit einer Steigung zwischen 10.7 % und 12 % aufweise (angefochtener Entscheid, S. 6). Weder im Bereich des Grundrisses der geplanten Baute noch in den tal- und bergseitig anschliessenden Landstreifen der Bauparzelle seien auffällige Geländeabsätze ersichtlich, die auf frühere Aufschüttungen oder Abgrabungen hinweisen würden.