Umstritten ist dabei der Verlauf bzw. die Feststellung/Höhenbestimmung des massgebenden Terrains, damit zusammenhängend ob eine Hanglage vorliegt und ob namentlich die maximal zulässigen Fassadenhöhen und die Geschossigkeit eingehalten werden. Weiter stellt der Beschwerdeführer in Abrede, dass der geplante Velo- und Hobbyraum als Unterniveaubaute qualifiziert werden kann und das projektierte Attikageschoss genügend zurückversetzt ist. Schliesslich behauptet er, die geplante Stützmauer stelle eine unnötige Terrainveränderung dar und gefährde die Verkehrssicherheit, was gegen § 48 BNO verstosse. Im Übrigen seien die von der Vorinstanz erhobenen Verfahrenskosten mit dem Äqui-