1.2. Der auf der Parzelle Nr. aaa projektierte Neubau umfasst ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen und einer Autoeinstellhalle. Während die Vorinstanz die vom Gemeinderat erteilte Baubewilligung geschützt hat, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, das Bauvorhaben könne nicht bewilligt werden. Umstritten ist dabei der Verlauf bzw. die Feststellung/Höhenbestimmung des massgebenden Terrains, damit zusammenhängend ob eine Hanglage vorliegt und ob namentlich die maximal zulässigen Fassadenhöhen und die Geschossigkeit eingehalten werden.