Die talseitig, traufseitig gemessene Fassadenhöhe ist auf maximal 7.5 m beschränkt, wobei bei Hanglage (Neigung von mehr als 10 %) die maximale talseitig, traufseitig gemessenen Fassadenhöhe um 0.5 m erhöht werden darf. Die Gesamthöhe ist auf maximal 11 m und die Gebäudelänge auf maximal 25 m beschränkt. Es muss ein kleiner Grenzabstand von mindestens 4 m und ein grosser Grenzabstand von mindestens 8 m eingehalten werden. Bei Hauptgebäuden am Hang (Neigung von mehr als 10 %) dürfen Abgrabungen entlang der talseitigen Fassade maximal 60 % der Fassadenlänge betragen (vgl. § 4 BNO). -5-