4. Am 12. August 2022 erstattete das Konsortium X, bestehend aus der B. AG sowie der C. AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen), eine Beschwerdeantwort mit dem Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschwerdeführers. 5. Mit Replik vom 13. September 2022 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde vollumfänglich fest. 6. Die Beschwerdegegnerinnen hielten mit Duplik vom 14. Oktober 2022 an den in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen und Begründungen fest. -4-