1. Der Gemeinderat hält an seinen Ausführungen bzw. Entscheiden fest und verweist auf die Beschwerdeantwort, Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 10.01.2022 sowie den Ausführungen gem. Protokollauszug vom 28.02.2022. 2. Aus dargelegten Gründen mit Verweis auf die Protokollauszüge des Gemeinderates Q. sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2022 beantragte das BVU, Rechtsabteilung, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge.