3. Subeventualiter sei in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt." 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners. 2. Der Gemeinderat Q. beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2025: