1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 437.–, insgesamt Fr. 4'437.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 6'600.– zu ersetzen. C. 1. Gegen diesen am 21. Mai 2022 zugestellten Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Juni 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: