a Ziffer 4 AnwT). Der Streitwert (Fr. 200'000.00) liegt im unteren Bereich des Rahmens (über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00), die Schwierigkeit des Falles ist (namentlich bezüglich der Frage, ob ein Mehrfamilienhaus vorliegt) als mittel einzustufen. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner war für ein Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 200'000.00 gering; dies auch vor dem Hintergrund, dass sich dieselben Rechtsfragen wie vor Vorinstanz stellten, keine Verhandlung durchzuführen war und die Beschwerdegegner bereits vor Vorinstanz durch dieselbe Anwaltskanzlei vertreten waren. Insgesamt erscheinen Parteikosten in der Höhe von Fr. 5'000.00 sachgerecht.