Diese Ausführungen des Gemeinderats überzeugen und werden von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Anzumerken ist, dass der erwähnte öffentliche Spielplatz auf der Parzelle Nr. fff nicht auf privatem Grund liegt, womit er auch aus diesem Grund nicht in Betracht käme (vgl. § 49 Abs. 1 BNO). Ein Spielplatz auf einem anderen privaten Grundstück würde zudem eine Anmerkung im Grundbuch voraussetzen (vgl. § 49 Abs. 3 BNO).