Beim Spielplatz auf der Parzelle Nr. fff handle es sich um einen öffentlichen Spielplatz der Gemeinde, jener befinde sich in ca. 150 m Luftlinie und einer Fusswegdistanz von ca. 220 m. Hierbei von unmittelbarer Nähe zu sprechen treffe nicht zu, zumal eine direkte Sichtverbindung und damit die Voraussetzung zur Beaufsichtigung der spielenden Kinder von der Parzelle Nr. bbb nicht gegeben sei (Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 1). Diese Ausführungen des Gemeinderats überzeugen und werden von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt.