zugeteilt worden, anstelle sie "gemeinsam" zugänglich zu machen (Beschwerde, S. 12). Die Ausführungen der Beschwerdeführer verfangen auch in diesem Punkt nicht. Das Bauvorhaben entspricht dem Erfordernis von § 54 Abs. 1 BauG nicht. Ein kindergerechter Spielplatz an geeigneter Lage ist nicht vorgesehen. Die Behauptung, wonach genügend grosse Spielplätze in unmittelbarer Nähe – und fernab vom Verkehr – vorhanden seien, wird nicht konkretisiert und vom Gemeinderat, welcher die örtlichen Verhältnisse kennt, zudem in Abrede gestellt. Er führt aus, beim Spielplatz auf der Parzelle Nr. eee handle es sich um einen Spielplatz einer bestehenden Arealüberbauung.