4.2. Die Vorinstanz hielt auch hier fest, gemäss den Plänen weise das Bauvorhaben die erforderlichen Spiel- und Begegnungsflächen nicht auf (angefochtener Entscheid, S. 6). Dieser Ansicht sind auch die Beschwerdegegner (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegner, S. 8). Die Beschwerdeführer bringen vor, bei kleineren Mehrfamilienhäusern machten Spiel- und Begegnungsflächen wenig Sinn, weil die einzelnen Parteien erfahrungsgemäss lieber den "eigenen" Aussenraum nutzten. Dies insbesondere, wenn wie hier genügend grosse Spielplätze in unmittelbarer Nähe – und fernab vom Verkehr – vorhanden seien.