4. 4.1. Nach § 54 BauG wird für Mehrfamilienhäuser weiter verlangt, dass kindergerechte Spielplätze an geeigneter Lage herzurichten sind (Abs. 1). § 49 BNO wiederholt diese Vorgabe und präzisiert, dass gemeinschaftliche Spiel- und Begegnungsplätze im Freien auf privatem Grund und abseits vom Verkehr anzulegen sind. Sie sind in ihrer Zweckbestimmung zu erhalten und sachgemäss zu unterhalten (Abs. 1). Diese Plätze müssen in der Regel mindestens 15 % der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Geschossfläche umfassen (Abs. 2). Die Bereitstellung von Spielplätzen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen.