Ist bei einem Mehrfamilienhaus mit weniger als neun Wohneinheiten mindestens ein Vollgeschoss stufenlos zugänglich, kann die Erschliessung der übrigen Geschosse nur über Treppen erfolgen, wenn im Sinne der Anpassbarkeit gemäss der Norm SIA 500 die Voraussetzung erfüllt ist, dass bei Bedarf eine nachträgliche hindernisfreie Erschliessung aller Geschosse möglich ist (Abs. 2). Bei einem Neubau (wie hier) müssen die Mindestanforderungen der SIA-Norm 500 somit – unter Vorbehalt von § 37 Abs. 2 BauV – bereits von Anfang an erfüllt sein und im Rahmen der Projektierung mitberücksichtigt werden.