typischerweise der Fall ist und in der Lehre definiert wird, kann keine Rede sein. Aus baurechtlicher Sicht ist das Bauvorhaben als Mehrfamilienhaus (mit vier Wohneinheiten und einer Tiefgarage) zu qualifizieren. Eine Parzellierung, wie im Plan 1:500 aufgezeigt (vgl. Akten Gemeinde, act. 3; Vorakten, act. 13 [Beilage 1]), würde an dieser Qualifikation im Übrigen nichts ändern. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach ein Mehrfamilienhaus vorliegt, erweist sich als richtig und ist zu schützen.