Gemäss Vorinstanz soll mit diesem gestalterischen Element optisch eine Zweiteilung des Baukörpers herbeigeführt werden (vgl. auch angefochtener Entscheid, S. 5). Gleichzeitig lässt der Plattenstreifen von aussen aber auch erahnen, dass sich dahinter im Gebäude ein Treppenhaus bzw. ein Lift hochzieht, mit welchem die Wohneinheiten auf beiden Seiten des Baukörpers bis ins Attikageschoss hinauf gebäudeintern erschlossen werden. Die gemeinsame gebäudeinterne Erschliessung spricht – wie oben dargelegt – klar für ein Mehrfamilienhaus.