Auch wenn optisch eine Zweiteilung des Baukörpers erahnbar ist, so ist dies jedoch nicht nur typisch für ein Doppeleinfamilienhaus, sondern genauso für ein Mehrfamilienhaus mit übereinanderliegenden Wohneinheiten. Eine Betrachtung der Nordseite zeigt dort zwei Hauseingänge, was für ein (kleineres) Mehrfamilienhaus eher untypisch und für ein Doppeleinfamilienhaus wiederum charakteristisch ist. Zwischen den beiden Hauseingängen ziehen sich der Fassade entlang mit Pflanzenranken bewachsenen Platten hoch. Gemäss Vorinstanz soll mit diesem gestalterischen Element optisch eine Zweiteilung des Baukörpers herbeigeführt werden (vgl. auch angefochtener Entscheid, S. 5).