Das Untergeschoss deutet nicht im Ansatz auf zwei eigenständige bzw. selbstständige (aber zusammengebaute) Gebäude bzw. Häuser hin, die sich darüber erstrecken würden. Von Wand an Wand aneinandergebauten Einfamilienhäusern, wie dies bei Doppeleinfamilienhäusern typischerweise der Fall ist (siehe dazu ZIMMERLIN, a.a.O. N. 6 zu §§ 130 – 33: "Doppeleinfamilienhäuser [= Wand an Wand aneinandergebaute Einfamilienhäuser]"), kann keine Rede sein.